Unsere Sänger und Sängerinnen

Unsere Geschichte
Der Gesangverein Beiersdorf e.V. kann auf eine lange und bewegte Geschichte zurück blicken.
Als er am 04. Januar 1865 von 21 Männern gegründet wurde, hatte das Sängerwesen bereits eine bemerkenswerte Verbreitung erreicht. Mit ausschlaggebend dafür war die Gründung des Deutschen Sängerbundes 1860 in Coburg- siehe Gedenktafel an der Reithalle am Schlossplatz. Das Chorsingen war die ersten Jahrzehnte ausschließlich Männersache und stark patriotisch geprägt.
Die beiden Weltkriege mit ihren Opfern auch unter den Mitgliedern konnten das Vereinsleben zwar unterbrechen, aber nicht stoppen. 1948 wurde unter dem Dirigenten Alfred Bergner der Chorgesang wieder aufgenommen. Nach einem vorübergehenden Mitgliederschwund begann unter Chorleiter Walter Schwab in den 80er Jahren ein kontinuierlicher Aufschwung. Eine neue Fahne und adrette Westen förderten das äußere Erscheinungsbild.
2010 wurde ein Frauenchor gegründet und seitdem repräsentiert den Gesangverein Beiersdorf ein gemischter Chor. Nach dem überraschenden Tod des verdienstvollen Vorsitzenden Norbert Rudolph führt seit Herbst 2021 Pia Keller den Gesangsverein Beiersdorf.
(Quelle: Festschrift 150 Jahre Gesangverein Beiersdorf e.V.)
Stand 11.01.2026
Beitragsordnung
des Gesangverein Beiersdorf e.V.
Mitglieder 20,- EUR
(alle aktiven und passiven Mitglieder ab dem
vollendeten 18. Lebensjahr)
Partnertarif 30,- EUR
(die Partner des Mitglieds, die nicht selbst Mitglied sind,
besuchen die Veranstaltungen des Vereins zu den gleichen
Bedingungen wie das Mitglied selbst)
Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen durch Vorstandsbeschluss von dieser Regelung abweichen.
Stand 08.01.2026
Satzung des Gesangvereins Beiersdorf e.V.
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen „Gesangverein Beiersdorf e.V.“ und hat seinen Sitz in Coburg. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Coburg eingetragen (VR 647).
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereines ist die
Pflege des Chorgesanges. Durch regelmäßige Proben bereitet sich der Chor für Konzerte und andere musikalische Veranstaltungen vor. Diese Absicht schließt Geselligkeit nicht aus, sie soll vielmehr dazu dienen, das Gemeinschaftsgefühl der Vereinsmitglieder untereinander zu fördern.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
Die Erfüllung des Vereinszweckes geschieht ohne Bevorzugung einer politischen oder konfessionellen Richtung.
§ 3 Mitglieder
Der Verein besteht aus singenden und fördernden Mitgliedern. Singendes Mitglied kann jede stimmbegabte Person sein. Förderndes Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person sein, die die Bestrebungen des Chores unterstützen will, ohne selbst zu singen.
Um die Aufnahme in den Verein ist beim Vorstand schriftlich nachzusuchen. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft. Lehnt diese den Aufnahmeantrage ab, so steht dem Betroffenen die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Diese entscheidet endgültig. Die An- und Abmeldungen müssen in der nächsten ordentlich einberufenen Mitgliederversammlung vorgelesen werden.
Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt nur für besondere Verdienste von Fall zu Fall.
§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- durch freiwilligen Austritt
- durch Tod
- durch Ausschluss
Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der Tod eines Mitglieds bewirkt das sofortige Ausscheiden.
Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, mit sofortiger Wirkung durch den Vorstand ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zur Rechtfertigung zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekanntzumachen. Gegen den Beschluss steht dem Mitglied innerhalb eines Monats die Berufung zur Mitgliederversammlung zu. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.
§ 5 Pflichten der Mitglieder
Alle Mitglieder haben die Interessen des Vereins zu fördern, die singenden Mitglieder außerdem die Pflicht, regelmäßig an den Singstunden teilzunehmen. Jedes Mitglied ist verpflichtet, den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Beitrag pünktlich zu entrichten.
§ 6 Verwendung der Finanzmittel
Mitgliedsbeiträge und andere Zuwendungen dienen allein den beschriebenen Zwecken des Vereins.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Vorstandschaft
§ 8 Die Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist mindestens im Laufe eines Jahres durch den Vorstand einzuberufen, im Übrigen dann, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies beantragen.
Eine Mitgliederversammlung ist mindestens eine Woche vorher durch öffentliche Einladung unter Bekanntgabe der Tagesordnung einzuberufen und wird vom 1. Vorsitzenden oder dessen Vertreter geleitet.
Alle Beschlüsse, mit Ausnahme des Beschlusses der Auflösung des Vereins, werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst und durch den Schriftführer protokolliert. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
- Feststellung, Abänderung und Auslegung der Satzung
- Entgegennahme des Jahresberichts und der Jahresabrechnung der Vorstandschaft
- Wahlen des Vorstandes und der Vorstandschaft
- Festsetzung des Mitgliederbeitrages
- Genehmigung der Jahresrechnung und Entlastung der Vorstandschaft
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
- Entscheidung über die Berufung nach § 3 und § 4 der Satzung
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Entgegennahme des Berichtes des Chorleiters
Jedem Mitglied steht das Recht zu, Anträge einzubringen.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden und dem 2. Vorsitzenden. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 25 BGB je allein.
Im Innenverhältnis gilt, dass der 2. Vorsitzende von seiner Vertretungsbefugnis nur Gebrauch machen darf, wenn der 1. Vorsitzende verhindert ist.
Die Mitgliederversammlung kann eine Aufgabenverteilung beschließen.
§ 10 Die Vorstandschaft
Die Vorstandschaft setzt sich zusammen aus
- dem Vorstand gem. § 9
- dem Chorleiter
- dem Schriftführer und seinem Stellvertreter
- dem Kassenführer und seinem Stellvertreter
- dem Vergnügungswart und seinen Stellvertretern
- alle sonstigen, von der Mitgliederversammlung in die Vorstandschaft gewählten Personen
Die Vorstandschaft fasst ihre Beschlüsse in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden einberufen werden.
Die Amtszeit von Vorstand und Vorstandschaft beträgt 2 Jahre.
§ 11 Das Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 75 Prozent der erschienenen Mitglieder beschlossen werden. Sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorstand nach § 9 die gemeinsam vertretungsberechtigten Liquidatoren.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Bürgerverein Coburg-Beiersdorf., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
§ 11 Inkrafttreten der Satzung
Die vorliegende Satzung ist in der Mitgliederversammlung vom 25. Oktober 2011 beschlossen worden und mit dem gleichen Tag in Kraft getreten.
